Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit liegt vor, wenn zu Unrecht in einer zur Rechtsverweigerung führenden Wiese eine Verfahrensvoraussetzung - hier die inländische Gerichtsbarkeit - verneint wird. (T2) = EvBl 1972/188 S 350
Gegenteilig; Beisatz: Die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren ist auch noch im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs als Nullität wahrzunehmen. (T3) = SZ 47/105
Vgl; Beisatz: Unrichtige Verneinung der Zuständigkeit stellt grundsätzlich keine Nullität dar (wenn nicht Rechtsverweigerung droht). Entgegen 1 Ob 160/74 ua, wie RZ 1968,215, SZ 43/228 ua. (T5) = JBl 1981,660 (hiezu krit. Bajons, Prozeßentscheidung als Verfahrensverstoß JBl 1981,628) = EvBl 1980/78 S 244
Beis wie T1; Beisatz: Daß die im § 44 JN vorgesehene Überweisung der Sache an das zuständige Gericht unterblieben ist, kann als einer Nullität nicht gleichzuhaltender reiner Verfahrensmangel im Rahmen des § 16 Abs 1 AußStrG nicht wahrgeno