RS OGH 1965/9/16 2Ob243/65, 2Ob4/71, 6Ob108/07m

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Veröffentlicht am 16.09.1965
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Norm

ASVG §334

Rechtssatz

Ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer mehr oder minder zur Routine gewordenen Tätigkeit kann nicht allein deshalb als grob fahrlässig bezeichnet werden, weil die Folgen einer solchen Unaufmerksamkeit unter Umständen sehr beträchtlich sein können (Unfall an einer Abkantpresse).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0085204

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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