Norm
StPO §118Rechtssatz
Schwierig im Sinne des § 118 Abs 2 StPO ist die Beobachtung oder Begutachtung immer dann, wenn der vom Gericht beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten einschlägigen wesentlichen Fragen nicht oder nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und die Möglichkeit einer Beantwortung nicht auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097347Dokumentnummer
JJR_19650916_OGH0002_0110OS00138_6500000_001