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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des DDr. H in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Einstufung seines Arbeitsplatzes nach dem (neuen) PT-Schema, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema) gemäß § 249 BDG 1979 und begründete dies mit der Zuweisung seines zur Verwendungsgruppe PT 1/2 zugeordneten Arbeitsplatzes als Leiter der ARG "Regionales Recht Graz". Zur besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im neuen PT-Schema erging in weiterer Folge kein Bescheid der zuständigen Dienstbehörde.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird die Nichterledigung des "Antrages" vom 16. Oktober 2001 geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seinen Antrag nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er bringt vor, Grund für die Erklärung vom 16. Oktober 2001 sei die Tatsache gewesen, dass sich sein Aufgabenbereich mit 17. April 2001 erheblich geändert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er als Beamter des juristischen Dienstes der Österreichischen Post AG für das Land Steiermark zuständig gewesen. Er sei in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 8, der Beamten der Allgemeinen Verwaltung eingestuft gewesen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine neue Organisationseinheit geschaffen werde, welche außer der Steiermark noch die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland umfasse, mit deren Leitung er betraut werden solle. Seit 17. April 2001 fülle er diese Funktion aus. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass seine nunmehrige erweiterte Tätigkeit in die höhere Einstufung PT 1/2 falle.
Obwohl er sowohl seine Überleitung erklärt habe, als auch ein Tätigkeitsgebiet ausfülle, welches in die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 1/2 falle, sei er nicht in diese Gruppe eingestuft worden. Trotz gravierender Erweiterung seines Tätigkeitsbereiches beziehe er noch immer das gleiche Gehalt wie als Beamter der allgemeinen Verwaltung vor seiner Überleitung. Sein Schreiben vom 16. Oktober 2001 sei sowohl als Überleitungserklärung als auch als Antrag, in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, eingestuft zu werden, anzusehen. Trotz mehrfacher mündlicher Zusagen sei seine Einstufung nicht geändert worden. Insbesondere habe er auch keine schriftliche Reaktion auf seinen Antrag erhalten. Da die Behörde jedoch auf die begehrte Einstufung des Beschwerdeführers, welche in Folge der erklärten Überleitung und der tatsächlichen Tätigkeit durchzuführen sei, über mehr als sechs Monate nicht reagiert habe und die Frage der Einstufung in die Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe strittig sei, bedürfe es nunmehr einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Obwohl er kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Überleitung an sich habe, habe er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit welchem allenfalls die Wirksamkeit der Optionserklärung, jedenfalls aber die Einstufung in die Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe festgestellt werde. Er beantrage daher, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und die Wirksamkeit seiner Optionserklärung vom 16. Oktober 2001 sowie seine Einstufung in die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 1/2 seit 1. November 2001 feststellen.
§ 249 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBl. Nr. 161/1999 lautet:
"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, der Abschluss einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes im PTA-Bereich, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem, auch vom Beschwerdeführer angeführten, Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248, mit der Frage der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Falle des § 240a BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346 (eingefügt mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 - nunmehrige Paragraphenbezeichnung seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 § 249) befasst und auszugsweise folgende Ausführungen getroffen (Unterstreichungen nicht im Original):
"Aus § 240a Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die Überleitung in das neue PT-Schema durch Erklärung des Beamten, d.h. also durch einseitige Willenserklärung des Betroffenen herbeigeführt wird, wobei das Gesetz für die Wirksamkeit dieser Erklärung (vgl. § 240a Abs. 4 und Abs. 5 leg. cit.) und deren Zeitpunkt (vgl. § 240a Abs. 2 und 3 leg. cit.) besondere Anordnungen trifft. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem Gesetz kein (konstitutives) Erfordernis für die Wirksamkeit der Überstellung in das neue PT- Schema. Das schließt aber nicht aus, dass die Dienstbehörde (wegen der Bedeutung und der Klarstellungsfunktion für die Zukunft) von Amts wegen einen Bescheid erlässt, in dem sie die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach erfolgter Option feststellt. Eine Pflicht der Dienstbehörde, in jedem Fall einer Optierung in das neue PT-Schema einen solchen Feststellungsbescheid zu erlassen, besteht nach dem Gesetz allerdings nicht. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu die zu § 254 BDG 1979 ergangenen Ausführungen im hg. Beschluss vom 27. März 1996, 96/12/0041 = Slg. NF Nr. 14.581/A, zu einer vergleichbaren Situation nach dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffenen Funktionszulagenschema). Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides kommt aber vor allem im Streitfall (z.B. über die Wirksamkeit der Optionserklärung, den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, aber auch im Fall einer in Bezug auf die Verwendungsgruppe und/oder die Dienstzulagen-Gruppe strittigen Überleitung in das neue Schema) in Betracht.
Aus denselben Gründen wie im Fall der Optierung des Beamten in das (später eingeführte) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (ständige Rechtssprechung beginnend mit dem obzitierten hg. Beschluss vom 27. März 1996; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, 98/12/0185 mwN) besteht aber auch für den Beamten, der in das neue PT-Schema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, die beiden Optionsfälle (nach dem PT-Schema bzw. dem Funktionszulagenschema) in Bezug auf den (nachträglichen) Rechtsschutz unterschiedlich zu behandeln."
Die Überleitung des Beschwerdeführers in das neue PT-Schema wurde nach den vorstehenden Ausführungen demnach bereits durch seine Erklärung vom 16. Oktober 2001 - wenn die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 249 BDG 1979 gegeben sind mit dem folgenden Monatsersten - herbeigeführt. Für die Wirksamkeit der Überstellung bedurfte es auch grundsätzlich (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen) keines Bescheides der Dienstbehörde. Diese war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen jedenfalls einen Feststellungsbescheid über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers aus Anlass seiner Optierung zu erlassen.
Dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedoch vor allem im Streitfall in Betracht kommt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 21. März 2001 ausdrücklich bejaht. Der Beamte hat es diesfalls in der Hand, die Erlassung eines derartigen Bescheides zu begehren, wodurch der erforderliche Rechtsschutz ausreichend gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041), sofern die Dienstbehörde diesen nicht schon vom Amts wegen erlässt,.
Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer keinen derartigen Antrag auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides gestellt. Auch seine Optionserklärung vom 16. Oktober 2001 kann nicht als derartiger Antrag gedeutet werden, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnte, welche besoldungsrechtliche Einstufung die Dienstbehörde vorzunehmen beabsichtigte und inwieweit es darüber überhaupt unterschiedliche Auffassungen geben würde. Dass ein "Streitfall" vorliege, ergibt sich gleichfalls nicht zwingend: einerseits bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei die Einreihung "in diese Gruppe" (gemeint: in PT 1/2) mehrfach mündlich zugesagt worden, andererseits bringt er vor, er habe die mündliche Auskunft erhalten, "angeblich nur in PT 1/3" eingestuft zu werden.
Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Da nach den vorstehenden Ausführungen keine Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Überleitung des Beschwerdeführers in das neue PT-Schema und seine besoldungsrechtliche Stellung bestand und ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, der eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst hätte, durch den Beschwerdeführer nicht gestellt wurde, war die vorliegende Säumnisbeschwerde
gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2002
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120181.X00Im RIS seit
20.09.2002