Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Die Unzulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Beschluss auszusprechen, der auch vom Revisionsgericht im Rahmen der zulässigen Revision von Amts wegen zu fassen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014