Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Ein betreibender Gläubiger, der einen Exekutionstitel auf Ausfolgung eines durch den Verlassenschaftsrichter gesperrten Vermögens (auf ein Konto einer Sparkasse erlegter Geldbetrag) hat, ist legitimiert, die Ausfolgung dieses Vermögens bzw die Aufhebung der Sperre vom Verlassenschaftsrichter zu verlangen und gegen einen, seinen Antrag abweisenden Beschluß Rekurs zu erheben. Auf ihn findet der allgemeine Grundsatz, daß einem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren keine Parteirolle zukommt, nicht Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006635Dokumentnummer
JJR_19650922_OGH0002_0070OB00187_6500000_001