RS OGH 1965/9/22 7Ob187/65, 5Ob35/74

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Veröffentlicht am 22.09.1965
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Norm

AußStrG §9 E5

Rechtssatz

Ein betreibender Gläubiger, der einen Exekutionstitel auf Ausfolgung eines durch den Verlassenschaftsrichter gesperrten Vermögens (auf ein Konto einer Sparkasse erlegter Geldbetrag) hat, ist legitimiert, die Ausfolgung dieses Vermögens bzw die Aufhebung der Sperre vom Verlassenschaftsrichter zu verlangen und gegen einen, seinen Antrag abweisenden Beschluß Rekurs zu erheben. Auf ihn findet der allgemeine Grundsatz, daß einem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren keine Parteirolle zukommt, nicht Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 187/65
    Entscheidungstext OGH 22.09.1965 7 Ob 187/65
  • 5 Ob 35/74
    Entscheidungstext OGH 17.04.1974 5 Ob 35/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006635

Dokumentnummer

JJR_19650922_OGH0002_0070OB00187_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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