Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Ehemann nicht zu beeinträchtigen, gleichgültig ob die Partner dieser Geschlechtsgemeinschaft einander die Treue halten oder nicht. Begehrt die Frau in einem solchen Fall vom geschiedenen Mann Unterhalt, dann kann dieses Begehren im Sinne des § 879 ABGB noch nicht als sittenwidrig angesprochen werden; dies wäre auch im Sinne des Spruchrepertoriums Nr 38, SZ 27/134, erst bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047072Dokumentnummer
JJR_19650922_OGH0002_0030OB00143_6500000_002