RS OGH 1965/9/22 3Ob133/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1965
beobachten
merken

Norm

EO §35 K
ZPO §237 Abs3

Rechtssatz

Zieht der Verpflichtete eine Vollstreckungsgegenklage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, so kann er auf Grund der Tatsachen, die den Gegenstand der Klage gebildet haben, nicht neuerlich Einstellung der Exekution beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001952

Dokumentnummer

JJR_19650922_OGH0002_0030OB00133_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten