Norm
EO §35 KRechtssatz
Zieht der Verpflichtete eine Vollstreckungsgegenklage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, so kann er auf Grund der Tatsachen, die den Gegenstand der Klage gebildet haben, nicht neuerlich Einstellung der Exekution beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001952Dokumentnummer
JJR_19650922_OGH0002_0030OB00133_6500000_001