Norm
StVO 1960 §60 Abs3Rechtssatz
Die Beleuchtung eines am Rande der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges, somit auch eines Kraftfahrzeuges, darf nur dann abgeschaltet werden, wenn es durch eine fremde Lichtquelle so ausreichend beleuchtet ist, daß alle sich ihm nähernden, eine normale Geschwindigkeit einhaltenden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des stillstehenden Fahrzeuges, insbesondere diejenigen, die in die Fahrbahn ragen, auf die im Gesetz angegebene Entfernung leicht und ohne Mühe erkennen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0075395Dokumentnummer
JJR_19650923_OGH0002_0110OS00149_6500000_002