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L22001 Landesbedienstete Burgenland;Norm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. P in T an der Wulka, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. November 1996, Zl. I-1-990315/30-1996, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Bediensteter im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Vom 1. Juli 1991 bis zur Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. Jänner 1995 war der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter (im Folgenden: VB); er war vom 26. November 1991 bis 14. Oktober 1993 dem Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung II - Gemeindewesen, und vom 15. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 der Bezirkshauptmannschaft N. dienstzugeteilt. In letztgenannter Dienststelle war er auch von seiner Ernennung an bis zum 18. September 1995 dienstzugeteilt, ehe er seinen Dienst wieder beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung II - Gemeindewesen, antrat.
Mit Schreiben vom 5. September 1995 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gem. "§ 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GG) idgF" den Antrag auf Feststellung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten vom 1. Mai 1986 bis 30. Juni 1991 als Direktor des Burgenländischen Gemeindebundes zur Gänze. Begründend führte er aus, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit in der Interessensvertretung der Gemeinden Angelegenheiten zu bearbeiten gehabt, die ihm im Landesdienst wesentlich zugute gekommen wären. Die Tätigkeit im Gemeindebund habe sich auf die Beratung der Gemeinden in Rechtsfragen, die Vertretung der Gemeinden vor Behörden und Ämtern und die Begutachtung von Gesetzesentwürfen erstreckt. In dieser Zeit sei er Mitglied des Rechts- und Finanzausschusses des Österreichischen Gemeindebundes gewesen und habe viele Erfahrungen auf dem Gebiet des Gemeinderechts und der Finanzverwaltung der Gemeinden gesammelt. Auf diese Kenntnisse habe er sowohl in seiner Tätigkeit in der Gemeindeabteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als auch in der Bezirkshauptmannschaft N., wo er zuletzt auch Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht zu bearbeiten gehabt habe, zurückgreifen können. Da nunmehr beabsichtigt sei, ihn zum Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung II - Gemeindewesen, zu versetzen, würden die Kenntnisse und Erfahrungen, die er während seiner Tätigkeit beim Burgenländischen Gemeindebund erworben habe, auch weiterhin für seine Verwendung von besonderer Bedeutung sein.
Über Aufforderung, zu Art und Ausmaß seiner Tätigkeiten beim Burgenländischen Gemeindebund Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Oktober 1995 vor, zu jenen Angelegenheiten, die für seine Tätigkeit im Landesdienst von besonderer Bedeutung gewesen seien, habe die Erstattung von Vorschlägen zu Landesgesetzen und Verordnungen sowie die Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gezählt. Er habe als Direktor des Gemeindebundes mehrere Gesetzesentwürfe erarbeitet, die vom Gemeindebund der Burgenländischen Landesregierung überreicht worden seien. So gehe die Gemeinderechtsnovelle 1987 und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz teilweise auf einen Entwurf des Burgenländischen Gemeindebundes zurück. Die Neubearbeitung der Mustergeschäftsordnung für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand und Ortsausschüsse beruhe ebenfalls auf einem Entwurf des Burgenländischen Gemeindebundes. Diese Tätigkeit habe ihn bei seinem Eintritt in den Burgenländischen Landesdienst in die Lage versetzt, ohne wesentliche Einarbeitungszeit legistische Aufgaben wahrzunehmen. Von besonderer Bedeutung sei auch die Vertretung in Beiräten gewesen, die, sofern er sie nicht selbst verrichtet, zumindest organisiert habe, ebenso wie die Vertretung im Finanz- und Rechtsausschuss des Österreichischen Gemeindebundes, wo er insbesondere bei Erstellung des Finanzausgleiches mitgewirkt habe. Dazu komme auch die Beratung in Rechtsfragen durch den Gemeindebund als Service-Stelle der Gemeinden, wobei neben der mündlichen Beratung und Kommentierung von die Gemeinden betreffenden Rechtsvorschriften auch Formulare zu erstellen sowie Bescheide und Verordnungen zu konzipieren gewesen seien. Eine wesentliche Aufgabe habe auch in der Schulung von Gemeindemandataren bestanden; er habe bei diversen Veranstaltungen über aktuelle Gesetze und Gesetzesentwürfe referiert oder diese Veranstaltungen organisiert. Er habe somit beim Burgenländischen Gemeindebund Aufgaben wahrgenommen, die mit jenen der öffentlichen Verwaltung vergleichbar und nach Art und Ausmaß von besonderer Bedeutung für seine Verwendung im Landesdienst im Sinne des § 12 Abs. 3 GG seien.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 legte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft N. eine Aufgliederung hinsichtlich der Verwendung des Beschwerdeführers vor. Dieser habe zu 65 % Gewerbe- und Bauangelegenheiten, zu 15 % Vorstellungen, zu 5 % Strafsachen (Gewerbe) und zu 15 % Gemeindeangelegenheiten (Verordnungsprüfungen) bearbeitet. Der Bezirkshauptmann verwies auch auf sein Schreiben vom 5. Oktober 1995, in dem er die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers als ausgezeichnet beurteilt habe.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 berichtete der Abteilungsvorstand der Abteilung II - Gemeindewesen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (und auch zur Zeit seiner Tätigkeit als VB) folgende Aufgabenbereiche zu bearbeiten gehabt habe: Mitarbeit in der Legistik, Wahlangelegenheiten, Rechtsfragen des Gemeinderechts einschließlich des Abgabenrechts, Aufsichtsbeschwerden, Grenzänderungen, Vorstellungen (Kanalabgaben und Erschließungsbeiträge), Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie Landespolizeistrafgesetz. Der Beschwerdeführer habe als Bediensteter der Abteilung II - Gemeindewesen u.a. die Entwürfe zur Gemeindewahlordnung 1992, zur Gemeindeordnungsnovelle 1992, zur Eisenstädter und Ruster Stadtrechtsnovelle 1992, zum Getränkeabgabengesetz 1994, zum Gesetz über die Gebietsfestlegung und Vermögensauseinandersetzung mehrerer Gemeinden sowie den Entwurf zum Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995 erarbeitet. Er habe auch über die Gemeindewahlordnung 1992 und über die Gemeindeordnungsnovelle 1992 in den Bezirken referiert. Durch seine Tätigkeit beim Burgenländischen Gemeindebund sei er zum Zeitpunkt seiner Einstellung in der Abteilung II - Gemeindewesen in der Lage gewesen, alle ihm übertragenen Aufgabenbereiche ohne Einschulung und Einarbeitung zur vollsten Zufriedenheit zu besorgen; er sei in allen Bereichen einsetzbar gewesen. Ohne seine Vortätigkeit wäre der Erfolg seiner Verwendung nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen. Die Erfahrung zeige, dass Bedienstete mit gleicher Dienstzeit und Vorbildung ohne einschlägige Vortätigkeit zur selbstständigen und zufriedenstellenden Besorgung der angeführten Aufgabenbereiche eine entsprechende Einarbeitungs- und Einschulungszeit sowie einen längeren Erfahrungszeitraum benötigten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, er anerkenne die Angaben des Abteilungsvorstandes der Abteilung II - Gemeindewesen sowie des Bezirkshauptmannes vorbehaltlich seiner weiteren Ausführungen als richtig. Bei seiner Verwendung während des Beobachtungszeitraumes (bei der Bezirkshauptmannschaft N.) sei folgender Anteil auf Tätigkeiten entfallen, für deren erfolgreiche Besorgung seine Vortätigkeit von besonderer Bedeutung gewesen sei (der Prozentsatz beziehe sich auf den Anteil an der Gesamttätigkeit): Bewilligung von Veranstaltungsstätten unter Berücksichtung der baurechtlichen Vorschriften (10 %), Verfahren nach der Burgenländischen Bauordnung (20 %), Vorstellungen nach dem Gemeinderecht (15 %) und sonstige Gemeindeangelegenheiten (Verordnungsprüfungen, Rechtsauskünfte etc.) zu 15 %. Insgesamt habe dies 60 % seiner Gesamttätigkeit ausgemacht. Nur auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen, die er während seiner privaten Vortätigkeit erworben habe, sei es ihm möglich gewesen, diese Aufgaben ohne Einschulung und Einarbeitungszeit zu besorgen.
In seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Juli 1996 bestätigte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft N. im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer angegebene Aufschlüsselung seiner Gesamttätigkeit. Dieser sei bei Bearbeitung von Gemeindeagenden ( 15 % seiner Gesamttätigkeit) wesentlich besser gewesen als der Vergleichsbeamte X. Auch sein Verwendungserfolg in Bezug auf Vorstellungen nach der Gemeindeordnung (ebenfalls 15 % seiner Gesamttätigkeit) liege beträchtlich über dem Verwendungserfolg des Vergleichsbeamten. Er sei allerdings der Ansicht, dass der sehr gute Verwendungserfolg des Beschwerdeführers auch auf den Umstand seiner mehr als dreijährigen einschlägigen Vorverwendung als VB bei der Bezirkshauptmannschaft N. sowie als VB bei der Gemeindeabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzuführen sei. Da der Vergleichsbeamte X. diese einschlägige Vorverwendung nicht aufweise, sei ein Vergleich der Verwendungserfolge dieser beiden Bediensteten nur bedingt möglich. Sowohl die einschlägige Verwendung des Beschwerdeführers als VB als auch seine Vortätigkeit beim Burgenländischen Gemeindebund hätten sich auf den Verwendungserfolg im Beobachtungszeitraum positiv ausgewirkt.
Im Schreiben vom 16. September 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, die Bewertung seiner Verwendung durch den Bezirkshauptmann spräche eindeutig dafür, dass sein Verwendungserfolg über dem eines Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei. Der Vergleichsbeamte X. habe sich auf Grund seiner politischen Tätigkeit in seiner Heimatgemeinde Kenntnisse und Erfahrungen im Kommunalbereich erworben, die ein anderer Beamter gewöhnlich nicht habe. Er sei als Obmann des Berufungsausschusses und Rechtsausschusses bereits mehrere Jahre mit einschlägigen Rechtsfragen betraut gewesen. Diese Erfahrung habe zu seinem ausgezeichneten Erfolg beigetragen. Er selbst habe als VB nur teilweise jene Angelegenheiten zu besorgen gehabt, die er während des Beobachtungszeitraumes zu verrichten gehabt habe. In der Abteilung II - Gemeindewesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sei er durch mehrere Monate hindurch ausschließlich mit Aufgaben der Legistik betraut gewesen. Andererseits habe er im Beobachtungszeitraum Tätigkeiten verrichtet, die er zu keiner Zeit als VB zu besorgen gehabt habe und deren erfolgreiche Besorgung daher ausschließlich auf seine Verwendung beim Gemeindebund zurückzuführen sei, wie etwa die Besorgung von Vorstellungen nach dem burgenländischen Kanalanschlussgesetz sowie Bauangelegenheiten. Soweit sich seine Tätigkeit als VB mit seiner Tätigkeit im Beobachtungszeitraum decke, was Gemeindeangelegenheiten in der Gemeindeabteilung und in Bauangelegenheiten in der Bezirkshauptmannschaft N. betreffe, erstrecke sich dies lediglich über einen Zeitraum von etwa 14 bis 18 Monaten. Dies sei jedenfalls eine geringe Verwendungsdauer, auf die es bei der Beurteilung der Ursächlichkeit des Verwendungserfolges nicht ankomme. Er habe im Beobachtungszeitraum Gemeindeangelegenheiten zusätzlich zum umfangreichen Aufgabenbereich des Gewerberechts wahrzunehmen gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. November 1996 setzte die belangte Behörde gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GG), "idgF", für den Beschwerdeführer den 6. Juli 1983 als Vorrückungsstichtag fest. Nach Wiedergabe des eingangs dargestellten Verwaltungsverfahrens führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zeit der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft N. ab dem Zeitpunkt seiner Anstellung als Beamter (1. Jänner 1995) bis 30. Juni 1995 als Beobachtungszeitraum von Bedeutung sei. Der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers bei Besorgung von Angelegenheiten des Gewerberechts (40 % seiner Gesamttätigkeit im Beobachtungszeitraum) sei nicht beträchtlich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen. Es könne auch aus der Beschreibung seiner Vortätigkeit als Geschäftsführer des Gemeindebundes kein Anhaltspunkt für den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiete des Gewerberechts gewonnen werden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Besorgung der Angelegenheiten "Vorstellungen nach dem Gemeinderecht und sonstige Gemeindeangelegenheiten (30 % seiner Gesamttätigkeit)" einen wesentlich besseren Verwendungserfolg aufgewiesen als der Vergleichsbeamte. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vortätigkeit die für die besonders erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des Gemeinderechts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Auf Grund der Darstellungen des Vorstandes der Abteilung II - Gemeindewesen und des Leiters der Bezirkshauptmannschaft N. sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. November 1991 bis 14. Oktober 1993 in der Abteilung II - Gemeindewesen und in der Zeit vom 15. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft N. Tätigkeiten ausgeübt habe, die seinen als Beamter im Beobachtungszeitraum zu 30 % der Gesamttätigkeit ausgeübten Tätigkeiten im Bereich des Gemeinderechts im Wesentlichen gleichartig gewesen seien. Er habe auch im Rahmen seiner Grundausbildung im Rechtskundigen Verwaltungsdienst jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihn in die Lage versetzt hätten, die in Rede stehenden Angelegenheiten des Gemeinderechts als Beamter besonders erfolgreich wahrzunehmen. Auf Grund der in einer über dreijährigen ununterbrochenen einschlägigen Verwendung gesammelten Erfahrung und der im Rahmen der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könne somit von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Erfolg seiner Verwendung als Beamter ohne die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer des Burgenländischen Gemeindebundes und unter der Voraussetzung, dass ihr nur die erwähnte gleichartige Praxis vorangegangen wäre, nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben gewesen wäre.
Die verbleibenden 30 % des Tätigkeitsbereiches im Beobachtungszeitraum als Beamter, nämlich die Bewilligung von Veranstaltungsstätten nach §§ 12 ff Bgld. Veranstaltungsgesetz unter Berücksichtigung der baurechtlichen Vorschriften sowie die von den Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaften übertragenen Verfahren betreffend Bauplatzerklärungen, Baubewilligungen und Benützungsbewilligungen nach der Bgld. Bauordnung, könnten gem. § 12 Abs. 3 GG angerechnet werden. Es sei auch eine Teilanrechnung von privaten Vordienstzeiten zulässig. Die Vortätigkeit sei nur für seine Verwendung als Beamter hinsichtlich der Baurechtsangelegenheiten von besonderer Bedeutung, es bestehe daher lediglich an der Anrechnung von 30 % des in Frage stehenden Zeitraumes ein öffentliches Interesse. Die Zeit, die er als Direktor des Burgenländischen Gemeindebundes verbracht habe, werde ihm daher im Ausmaß von 2 Jahren und 7 Monaten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b GG und im Ausmaß von 10 Monaten und 10 Tagen gemäß § 12 Abs. 3 GG für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gem. § 12 Abs. 3 GG darauf verletzt, dass ihm bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages die Zeit seiner Vortätigkeit beim Burgenländischen Gemeindebund zur Gänze als Vordienstzeit anzurechnen gewesen sei. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht er geltend, seine Tätigkeit als VB sei nur teilweise mit seiner Tätigkeit als Beamter gleich gelagert; die deckungsgleichen Teilbereiche hätten sich nur über einen Zeitraum von 14 bis 18 Monaten erstreckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/12/0221 einen Zeitraum von zwei Jahren als eine kurze Vertragsbedienstetenzeit bezeichnet, welche die Anwendung des § 12 Abs. 3 GG nicht ausschließe. Der Schluss, auch bei einer gleich gelagerten Vertragsbedienstetentätigkeit von knapp über drei Jahren könne "von vornherein" ausgeschlossen werden, dass der Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die private Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben wäre, erscheine rechtswidrig. Er habe in seiner Leitungsfunktion beim Burgenländischen Gemeindebund die Fähigkeit erworben, verschiedene juristische und allgemeine Fragestellungen praktisch und praxisnahe zu behandeln, und diese Fähigkeit in Verhandlung mit Behörden und Parteien einzusetzen. Sei sein Verwendungserfolg ohne Einschulung und Einarbeitung gegeben gewesen, so seien diese Fähigkeiten und Kenntnisse, die bereits bei Dienstantritt als Vertragsbediensteter vorgelegen seien, auf die mehr als fünfjährige private Vortätigkeit zurückzuführen. Ohne private Vordienstzeiten wäre er selbst mit einer dreijährigen Vortätigkeit als VB nicht in der Lage gewesen, einen über dem Vergleichsbeamten liegenden Verwendungserfolg zu erzielen.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es lasse sich keinesfalls eine wesentliche Gleichartigkeit seiner Tätigkeit als VB mit jener als Beamter erkennen, lediglich Teilbereiche seien ident. Keine der vom Vorstand der Abteilung II - Gemeindewesen in der Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 angeführten Aufgabenbereiche, nämlich Mitarbeit in der Legistik, Wahlangelegenheiten, Grenzänderungen, Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie Vollziehung des Landespolizeistrafgesetzes, habe er bei seinem Antritt als Beamter bei der Bezirkshauptmannschaft N. besorgt. Diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde sei daher aktenwidrig. Die Bezirkshauptmannschaft N. und die Burgenländische Landesregierung hätten völlig unterschiedliche Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht wahrzunehmen; die diesbezüglich von der Landesregierung wahrzunehmenden Aufgaben fielen nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Abteilung II - Gemeindewesen, sondern seien auf mehrere Abteilungen aufgeteilt, bei denen er als VB jedoch nicht verwendet worden sei. Dies stünde der Annahme einer gleichwertigen Verwendung entgegen. Die belangte Behörde habe eine dreijährige einschlägige Verwendung festgestellt und daraus den Schluss gezogen, dass sein Verwendungserfolg als Beamter ohne die Tätigkeit als Geschäftsführer des Burgenländischen Gemeindebundes nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben gewesen wäre. Dazu fehlten Ermittlungen bzw. sei nicht zu erkennen, wie die belangte Behörde zu einer dreijährigen einschlägigen Vorverwendung als VB gelangt sei. Sofern der Vorbereitungskurs zur Dienstprüfung als Grund für die Ursächlichkeit des Verwendungserfolges herangezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass in etwa 8 Stunden lediglich die Grundzüge des Gemeinderechts angesprochen würden.
§ 2 des (Burgenländischen) Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, lautete auszugsweise (Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung der 1. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 2/1987, Z. 17 in der Fassung der 6. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 60/1991, Z. 36 in der Fassung der 10. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 60/1995):
"§ 2. (1) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar - und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Landesbeamten sind überdies folgende Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden:
...
17) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 447, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforstedienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden; dieses Gesetz gilt mit der Maßgabe, dass die Art. III bis VI, VIII und IX nicht anzuwenden sind;
36) Art. I Z 1 1a, 2 und 8, Artikel II Z 1 bis 17, 19, 20 und 22, Artikel IV, Artikel V, Artikel VI und Artikel X des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, ... geändert werden ...;"
§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1990, BGBl. Nr. 447, lautete wie folgt:
"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (Anmerkung: das waren sonstige Zeiten), in denen der Beamten eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamten nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen; eine solche Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen."
§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. 8 Z. 2 des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, lautete wie folgt:
"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamten eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
Art. II Z. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1995, BGBl. Nr. 297, mit dem (u.a.) das Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde, lautete wie folgt:
"Im § 12 Abs. 3 wird das Zitat 'Abs. 1 lit. b' durch den Ausdruck 'Abs. 1 Z. 3' ersetzt."
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes § 12 Abs. 3 GG in der Fassung des Art. 8 Z. 2 des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, das Zitat im ersten Satz dieser Bestimmung in der Fassung des Art. II Z. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1995, BGBl. Nr. 297, in Geltung.
Der Gesetzgeber des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes hat in der mit der 10. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 60/1995, dem § 2 Abs. 2 leg. cit. angefügten Z. 36 die Novellierung des Gehaltsgesetzes durch das Bundesgesetz vom 4. Mai 1995, BGBl. Nr. 297/1995 (darunter die vorerwähnte Änderung des Zitates im ersten Satz des § 12 Abs. 3 GG) rezipiert. Da jedoch eine Rezeption des durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992 neu gefassten § 12 Abs. 3 GG (in dessen ersten Satz die Änderung des Zitates vorgenommen wurde) nicht erfolgt ist, ging die vorerwähnte Rezeption ins Leere. Als Burgenländisches Landesgesetz stand demnach der durch Z. 17 in der Fassung der 6. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 60/1991, rezipierte § 12 Abs. 3 GG in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Geltung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit oder ein Studium dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund einer Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001 m.w.H.).
Die Frage, ob die Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs. 3 GG in Betracht kommt, kann, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt, nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Daher ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei (bzw. in einem auf seine Vollanrechnung zu prüfenden Studium) erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich ist. Trifft dies zu und wäre der durch die Vortätigkeit (Studium) verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit (Studium) nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit (Studium) für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001).
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung gemäß § 12 Abs. 3 GG damit, die private Vortätigkeit des Beschwerdeführers sei für seine Verwendung als Beamter nur hinsichtlich der Baurechtsangelegenheiten von besonderer Bedeutung, es bestehe daher lediglich an der Anrechnung von 30 % des in Frage stehenden Zeitraumes ein öffentliches Interesse.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufteilung einer Vortätigkeit in Voll- und Teilanrechnungszeiträume wiederholt bejaht. So kann bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, eine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065 und vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0151).
Die im maßgeblichen Beobachtungszeitraum 1. Jänner 1995 bis 30. Juni 1995 vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft N. ausgeübten Tätigkeiten gliedern sich unbestritten in Vorstellungen nach dem Gemeinderecht und sonstige Gemeindeangelegenheiten (30 % der Gesamttätigkeit), Angelegenheiten des Gewerberechts (40 % der Gesamttätigkeit) sowie die ihm nunmehr gemäß § 12 Abs. 3 GG zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechneten baurechtlichen Angelegenheiten (30 % der Gesamttätigkeit).
Der Beschwerdeführer macht weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde eine maßgebliche Bedeutung seiner privaten Vortätigkeit für die von ihm besorgten Angelegenheiten des Gewerberechts geltend.
Im Beschwerdeverfahren ist demnach nur mehr strittig, ob die private Vortätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm bei der Bezirkshauptmannschaft N. besorgten Vorstellungen nach dem Gemeinderecht und sonstigen Gemeindeangelegenheiten von besonderer Bedeutung war.
Die belangte Behörde vertritt dazu die Ansicht, auf Grund der vom Beschwerdeführer in seiner über dreijährigen ununterbrochenen einschlägigen Verwendung als VB gesammelten Erfahrung (und auch der im Rahmen seiner Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten) könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Erfolg seiner Verwendung als Beamter (in diesem Teilbereich) ohne die weitere private Vortätigkeit und unter der Voraussetzung, dass ihr nur die erwähnte gleichartige Praxis vorangegangen wäre, nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde hinsichtlich des von ihr angenommenen Zeitraumes einer dreijährigen einschlägigen Verwendung "Aktenwidrigkeit" vor, weil sich dieser deckungsgleiche Teilbereich je nach Angelegenheit nur über einen Zeitraum von 14 bis 18 Monaten erstreckt habe.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Die belangte Behörde stützte sich bei der genannten Feststellung auf die vom Abteilungsvorstand der Abteilung II - Gemeindewesen mit dem eingangs wiedergegebenen Schreiben vom 11. Dezember 1995 für den Zeitraum 26. November 1991 bis 14. Oktober 1993 angegebenen Aufgabenbereiche (darunter auch Rechtsfragen des Gemeinderechts einschließlich des Abgabenrechts, Aufsichtsbeschwerden und Vorstellungen i. A. Kanalabgaben und Erschließungsbeiträge - die Aufzählung dieser Agenden übergeht der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Vorbringen), die auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1996 im Wesentlichen bestätigt worden waren. Diese spezifisch gemeinderechtlichen Aufgaben decken sich zumindest teilweise mit den ihm im Beobachtungszeitraum übertragenen Aufgaben. Der belangten Behörde lag aber auch die Aussage des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft N. vor, derzufolge der sehr gute Verwendungserfolg des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorstellungen nach dem Gemeinderecht und den sonstigen Gemeindeangelegenheiten auch auf seine Verwendung als VB für den Zeitraum vom 15. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 zurückzuführen sei. Seine Verwendung in diesem Zeitraum bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Ermittlungsergebnisse zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer weise eine dreijährige einschlägige Verwendung (auch) in dem strittigen Teilbereich auf, so begegnet diese - im Wege einer Gesamtschau des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers als VB vorgenommene - Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Ausgehend von einer dreijährigen einschlägigen Verwendung als VB ist die wiedergegebene Ansicht der belangten Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1984, Zl. 84/12/0001) nicht zu beanstanden. Es kommt nur auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg zum Zeitpunkt der Anstellung des Beschwerdeführers als Beamter an, nicht darauf ob er während seiner Anstellung als VB auf Grund seiner Vortätigkeit neue Kenntnisse und Erfahrungen schöpfen konnte oder nicht. Dass die vom Beschwerdeführer in der Privatwirtschaft gesammelten Erfahrungen auch für seine Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft N. von Bedeutung sind, wird auch von der belangten Behörde anerkannt, doch mangelt es am Tatbestandsmerkmal der "besonderen" Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GG (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 28. Mai 1984).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Grundausbildung im Rechtskundigen Verwaltungsdienst jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die ihn in die Lage versetzt hätten, die in Rede stehenden Angelegenheiten des Gemeinderechts als Beamter besonders erfolgreich wahrzunehmen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 2. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120007.X00Im RIS seit
07.10.2002