RS OGH 1965/9/28 8Ob264/65

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Veröffentlicht am 28.09.1965
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Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

Es steht der Prozeßpartei frei, eine unzulässige und daher wirkungslose Prozeßhandlung zu widerrufen. Rechtswirksamkeit des Widerrufes der nach der erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ohne Anspruchsverzicht erklärten Klagsrücknahme von der erst später erklärten Zustimmungserklärung des Beklagten zur Klagsrücknahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039785

Dokumentnummer

JJR_19650928_OGH0002_0080OB00264_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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