Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Es steht der Prozeßpartei frei, eine unzulässige und daher wirkungslose Prozeßhandlung zu widerrufen. Rechtswirksamkeit des Widerrufes der nach der erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ohne Anspruchsverzicht erklärten Klagsrücknahme von der erst später erklärten Zustimmungserklärung des Beklagten zur Klagsrücknahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039785Dokumentnummer
JJR_19650928_OGH0002_0080OB00264_6500000_001