Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei bei Abstellung auf die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zur Zeit der Antragstellung unerheblich, daß seine Vermögenslosigkeit durch einen Übergangsvertrag absichtlich herbeigeführt wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086675Dokumentnummer
JJR_19650928_OGH0002_0010OB00138_6500000_001