RS OGH 1965/9/28 1Ob159/65, 7Ob155/74, 3Ob206/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1965
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Norm

AußStrG §2 Abs1 A
AußStrG §9 A2
AußStrG §10 A
ZPO §416 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 416 Abs 2 ZPO kann im Außerstreitverfahren zumindest insoweit nicht analog angewendet werden, als der entscheidende Richter einem Rechtsmittel gegen seinen Beschluß - sei es auch auf Grund neuen Tatsachenvorbringens - noch selbst stattgeben könnte, er aber zum Schutz der Interessen eines Pflegebefohlenen auch zu amtswegigem Einschreiten verpflichtet ist (§§ 9, 10 im Zusammenhalt mit § 2 Abs 1 AußStrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005822

Dokumentnummer

JJR_19650928_OGH0002_0010OB00159_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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