Norm
StPO §345 Z5Rechtssatz
Grundsätzlich wird durch die Aufnahme eines an sich gesetzlich zulässigen Beweises auch gegen den Widerspruch einer Partei der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 StPO nicht hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100889Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0110OS00171_6500000_003