Norm
StPO §321 ARechtssatz
Die - an sich unzulässige - Vorwegnahme der im § 323 Abs 2 StPO vorgesehenen mündlichen Besprechung der an die Geschwornen gestellten Fragen durch den Vorsitzenden mit den Geschwornen und die Aufnahme dieser Vorwegnahme in die im § 321 StPO vorgeschriebene schriftliche Rechtsbelehrung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, weil durch sie der Begriff einer unrichtigen oder einer einer solchen gleichgestellten unvollständigen Rechtsbelehrung nicht erfüllt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100813Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0110OS00171_6500000_002