Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Wer in den Grenzen eigenen Rechtes die geschützte Erfindung verwertet, handelt nicht rechtswirdrig und kann daher auch nicht nach dem § 97 PatG zur Verantwortung gezogen werden. Auch privatrechtliche Gründe, wie sie und andere bei einer sogenannten Anmeldung auf fremden Namen (Anmeldung einer Erfindung auf den Namen einer Person, die weder der Urheber der Erfindung noch sein Rechtsnachfolger ist) in Betracht kommen, könne dazu führen, daß jemand im Verhältnis zu der im Patentregister als Patentinhaber eingetragenen Person das Recht hat, das Patent zu benützen, und sohin ihr gegenüber die gesetzlichen Wirkungen desselben nicht beachten braucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0071254Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0090OS00133_6400000_001