Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Für den Vorwurf raschen Rückfalles ist nicht der Zeitpunkt der Begehung einer früheren Tat maßgebend, sondern der ihrer Aburteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0091509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018