Norm
ABGB §974Rechtssatz
Rein familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, das heißt zwischen Ehegatten und deren Kindern, in Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0019062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021