Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Die oberste Leitung und Führung eines eigenen Unternehmens (Bearbeitung von Rechtsfällen, Abgabe von Rechtsgutachten) kann trotz Eintragung als Prokurist nicht als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes angesehen werden, wohl aber die Befassung mit den einzelnen Geschäften, alle Tätigkeiten in unmittelbarem Kontakt mit den Kunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056392Dokumentnummer
JJR_19651004_OGH0002_000BKD00002_6500000_001