TE Vwgh Beschluss 2002/7/2 2000/14/0191

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0308

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache des B in S, vertreten durch Dr. Horst M. Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. September 1999, Zl. RV 360/1-8/97, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 29. April 2002 habe das Finanzamt Wolfsberg den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 25. April 2002 an den Beschwerdeführer erlassen. Wie sich aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Bescheidkopie ergibt, wird mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 nicht festgesetzt wird.

In einer Stellungnahme vom 10. Juni 2002 hat die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit der Mitteilung der belangten Behörde bestätigt.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar 1997 strittig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der u.a. den betroffenen Vorauszahlungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. März 1997, 96/15/0040). Dies gilt auch bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem ausgesprochen wird, dass die Umsatzsteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht festgesetzt wird.

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.

Die Beschwerde war damit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wird eine Beschwerde nicht aufgrund einer formellen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden erklärt, so liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 56 VwGG nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, ist, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt und die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da die Entscheidung über die Kosten im Beschwerdefall einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, wurde vom Zuspruch eines Kostenersatzes abgesehen.

Wien, am 2. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140191.X00

Im RIS seit

18.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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