RS OGH 1965/10/6 3Ob93/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1965
beobachten
merken

Norm

AO §23 Z3
AO §53a

Rechtssatz

Wurde ein Exekutionstitel für eine Gehaltsforderung erwirkt, die auf Leistungen beruht, welche zum Teil vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (§ 23 Z 3 AO), zum Teil nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Geschäftsführungsschulden) fallen, dann wird dieser Exekutionstitel durch die nachfolgende unbestrittene Eintragung der Forderung in das Anmeldungsverzeichnis bei rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches nur hinsichtlich des nach § 23 Z 3 AO zu beurteilenden Teilbetrages der Forderung außer Kraft gesetzt. Hinsichtlich der Geschäftsführungsschuld, die durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt wird, bleibt er aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 93/65
    Veröff: EvBl 1966/223 S 269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0052213

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00093_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten