Norm
AO §23 Z3Rechtssatz
Wurde ein Exekutionstitel für eine Gehaltsforderung erwirkt, die auf Leistungen beruht, welche zum Teil vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (§ 23 Z 3 AO), zum Teil nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Geschäftsführungsschulden) fallen, dann wird dieser Exekutionstitel durch die nachfolgende unbestrittene Eintragung der Forderung in das Anmeldungsverzeichnis bei rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches nur hinsichtlich des nach § 23 Z 3 AO zu beurteilenden Teilbetrages der Forderung außer Kraft gesetzt. Hinsichtlich der Geschäftsführungsschuld, die durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt wird, bleibt er aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0052213Dokumentnummer
JJR_19651006_OGH0002_0030OB00093_6500000_001