RS OGH 1965/10/10 7Ob326/65, 8Ob54/69, 5Ob145/73, 6Ob189/73, 1Ob64/75, 6Ob510/76 (6Ob511/76 -6Ob518/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1965
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Norm

AußStrG §9 B2
AußStrG 2005 §45 IIA2

Rechtssatz

In besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 326/65
    Entscheidungstext OGH 10.10.1965 7 Ob 326/65
  • 8 Ob 54/69
    Entscheidungstext OGH 15.04.1969 8 Ob 54/69
    Veröff: SZ 42/48
  • 5 Ob 145/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 5 Ob 145/73
    Beisatz: Keine Rekurslegitimation der ehelichen Tochter eines beschränkt Entmündigten in dessen Pflegschaftsverfahren, soweit es um die laufende Vermögensverwaltung und ihren Niederschlag in Form der Pflegschaftsrechnung und ihrer Genehmigung geht, wenn diesbezüglich keine besonderen Umstände und Vorfälle gegeben sind. Rekurslegitimation jedoch gegeben, soweit es sich um die Ausfolgung eines hohen Geldbetrages an eine andere Tochter des beschränkt Entmündigten handelt, weil dies ein besonders gelagerter, über die ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgehender Fall ist. (T1) Veröff: EvBl 1974/57 S 129
  • 6 Ob 189/73
    Entscheidungstext OGH 27.09.1973 6 Ob 189/73
  • 1 Ob 64/75
    Entscheidungstext OGH 30.04.1974 1 Ob 64/75
    Beisatz: Aber nicht dann, wenn der Rekurswerber insbesondere im Entmündigungsverfahren, keineswegs die Interessen des Pflegebefohlenen verfolgt, sondern seine eigenen. (T2) Veröff: SZ 48/57
  • 6 Ob 510/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 6 Ob 510/76
    Veröff: SZ 49/21
  • 5 Ob 664/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 664/76
    Beis wie T2
  • 5 Ob 886/76
    Entscheidungstext OGH 29.11.1976 5 Ob 886/76
  • 1 Ob 546/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 546/78
    Beisatz: Der Fall der Bestellung eines Beistandes ist damit aber nicht vergleichbar. (T3)
  • 1 Ob 556/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 556/79
    Beisatz: Großvater eines ae Kindes - Antrag auf Bestellung zum Vormund. (T4) Veröff: EFSlg 34896
  • 7 Ob 687/79
    Entscheidungstext OGH 02.08.1979 7 Ob 687/79
    Beisatz: Rechtsmittellegitimation der Großmutter im Adoptionsverfahren. (T5) Veröff: EfSlg 33651
  • 1 Ob 744/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 744/80
    Beisatz: Besonders wenn es notwendig ist, Gefahren abzuwenden, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen. Diese natürlichen Schutzpflichten könnten sie in bestimmten Fällen nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen. (T6)
  • 1 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 22.07.1981 1 Ob 675/81
  • 7 Ob 510/86
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 510/86
  • 2 Ob 518/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 518/88
  • 7 Ob 631/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 631/88
    Beis wie T6; nur: Besonders wenn es notwendig ist, Gefahren abzuwenden. (T7)
  • 7 Ob 615/93
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 615/93
    Beis wie T6; Beisatz: In jenen Fällen die Angehörigen diese natürliche Schutzpflichten nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen könnten ist das den nächsten Verwandten im § 217 ABGB eingeräumte Recht, dem Gericht im Interesse des Pflegebefohlenen Anzeige erstatten zu können, extensiv auszulegen und begreift das Recht in sich, ein Rechtsmittel zu erheben (vgl EvBl 1962/87 mwN aus Rechtsprechung und Lehre). (T8)
  • 6 Ob 2156/96v
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2156/96v
    Auch
  • 5 Ob 252/98i
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 252/98i
    Auch; nur: Wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden. (T9)
  • 1 Ob 183/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 183/01w
    Beisatz: Benachteiligten Rechtsmittelwerbern wird auf Grund deren familienrechtlicher Position die Rechtsmittelbefugnis nur dann eingeräumt, wenn es um die Abwendung von einem Pflegebefohlenen drohenden Gefahren geht. (T10)
  • 6 Ob 18/02v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 18/02v
    Beisatz: Eine Gefährdung in diesem Sinn hat der rekurrierende Verwandte darzulegen (hier nicht zugebilligt). (T11)
  • 8 Ob 95/02g
    Entscheidungstext OGH 19.04.2002 8 Ob 95/02g
    Beis wie T7
  • 5 Ob 187/03s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2003 5 Ob 187/03s
    Auch
  • 6 Ob 289/03y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 289/03y
    Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches, den ein Kollisionskurator für das minderjährige Kind abgeschlossen hat und die Möglichkeit bieten würde, das minderjährige Kind zwangsweise aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen. (T12)
  • 6 Ob 158/05m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
    Auch; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T13); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T14); Veröff: SZ 2005/116
  • 4 Ob 189/06g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
    Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T15)
  • 10 Ob 60/07g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 60/07g
    Auch; Veröff: SZ 2007/183
  • 3 Ob 88/12f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 88/12f
    Beisatz: Hier: Kein besonderes Interesse dargetan durch die Behauptungen der nahen Angehörigen, der Sachwalter und das Gericht würden ihre Stellung missbrauchen, da einerseits die wesentliche Rolle des Pflegschaftsgerichts nach § 133 AußStrG darin besteht, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Zum anderen fehlt es an einem bei Fehlen eines Rekursrechts eintretenden Rechtsschutzdefizit. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nur eingeschränkte rechtliche Wirkungen zukommen; insbesondere fehlt ihr eine Bindungswirkung für ein etwaig nachfolgendes Zivilverfahren (§ 137 Abs 3 AußStrG). (T16)
  • 2 Ob 166/12v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v
    Vgl aber; Vgl Beis wie T16
  • 2 Ob 110/19v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 110/19v
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation entfernterer Angehöriger, wenn die Interessen der schutzberechtigten Person durch Rechtsmittellegitimation näherer Angehöriger ausreichend gewahrt sind. (T17)
    Beisatz: Hier: Die Interessen der Minderjährigen sind durch die im Fall der Gefährdung jedenfalls bestehende Rechtsmittellegitimation ihres im Bereich der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung nicht obsorgeberechtigten Adoptivvaters ausreichend geschützt. (T18)
    Bem: So schon 6 Ob 2156/96v (dort: Großvater). (T19)
  • 3 Ob 148/19i
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 148/19i
    Vgl aber; Beisatz: Diese Rsp ist im neuen Erwachsenenschutzverfahren nicht anwendbar. (T20)
  • 6 Ob 177/20b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 177/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des nichtobsorgeberechtigten Elternteils bei Erteilung einer Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nach § 3 Abs 2 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RKEG) nach Antrag durch den KJHT. (T21)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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