Norm
DSt 1872 §53Rechtssatz
Das Disziplinarstatut sieht - ebenso wie die StPO im § 285 (vgl SSt XXVII/44) - nur ein Rechtsmittel der Beschwerde vor (§ 53 DSt), über welche Beschwerde von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu entscheiden ist. Ergänzungen zu dieser Beschwerde und Erläuterungen hiezu sind nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0055749Dokumentnummer
JJR_19651011_OGH0002_000BKD00035_6500000_001