Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Bei Abschluß eines Vertrages mit den Mitgenossen im Wohnungseigentum kann nicht unter Berufung auf die Verkehrssitte oder die Parteiabsicht, daß sich der Vertragspartner der Wohnungseigentümer zu seiner Leistung nur bei Haftung der Wohnungseigentümer zur ungeteilten Hand verstehen wolle, auf eine gleichgerichtete Absicht der Wohnungseigentümer und damit auf eine Verpflichtung derselben zur ungeteilten Hand geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013815Dokumentnummer
JJR_19651012_OGH0002_0080OB00274_6500000_001