Norm
DSt 1872 §35Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte am Tage der Verhandlung vormittags vom Disziplinarrat dahingehend verständigt wurde, daß an Stelle eines ursprünglich eingeteilten Senatsmitgliedes ein anderes Mitglied des Disziplinarrates in den Verhandlungssenat einberufen wurde, und er wegen beruflicher Tätigkeit innerhalb der Kürze der bis zur Disziplinarverhandlung zur Verfügung stehenden Zeit sein Ausschließungsrecht und Ablehnungsrecht nicht ausüben konnte, und nun der erkennende Disziplinarsenat in einer anderen als dem Beschuldigten bekanntgegebenen Zusammensetzung das gegenständliche Erkenntnis gefällt hat, so wurden hiebei im erstinstanzlichen Verfahren allgemeine Grundsätze des Disziplinarverfahrens verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056107Dokumentnummer
JJR_19651015_OGH0002_000BKD00052_6500000_001