RS OGH 1965/10/19 4Ob113/65, 8ObA40/98k, 8ObA106/04b

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Veröffentlicht am 19.10.1965
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Norm

ABGB §863 GI

Rechtssatz

Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. Dieser Wille liegt bei einer längeren Dauer der nachträglich erbrachten Dienstleistung, nicht aber bei einer nur vorübergehenden, wenn auch tatsächlich für einen Tag erbrachten Dienstleistung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/65
    Entscheidungstext OGH 19.10.1965 4 Ob 113/65
    Veröff: SozM IA/d,707
  • 8 ObA 40/98k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 40/98k
    nur: Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. (T1); Beisatz: Hier: Selbst wenn die Krankmeldung des Arbeitnehmers den Eindruck erwecken konnte, er fühle sich an das - durch Erklärung des Arbeitgebers bereits beendete - Arbeitsverhältnis weiter gebunden, konnte diese Tatsache allein mangels erkennbarer Willensäußerung des Arbeitgebers eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht begründen. Es mangelte daher auch der Entlassungserklärung an einer tragfähigen Grundlage. (T2)
  • 8 ObA 106/04b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 106/04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016091

Dokumentnummer

JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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