Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. Dieser Wille liegt bei einer längeren Dauer der nachträglich erbrachten Dienstleistung, nicht aber bei einer nur vorübergehenden, wenn auch tatsächlich für einen Tag erbrachten Dienstleistung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016091Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_001