TE Vwgh Beschluss 2002/7/2 2002/12/0061

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §9 Abs3;
VwGG §27 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des am 2. März 1956 geborenen H in H, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Februar 1985 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. a und e iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein bis 30. Juni 1995 befristetes Aufenthaltsverbot. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer Vollstreckungsaufschübe gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit., zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten für den Zeitraum vom 10. Juli 1992 bis 31. Juli 1993.

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 27. Juli 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1994 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 im Hinblick auf das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot abgewiesen.

In weiterer Folge hob die Bundespolizeidirektion Wien über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27. Mai 1994 das vorerwähnte Aufenthaltsverbot gemäß § 26 FrG 1992 auf.

Am 28. September 1995 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei er als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit sowie Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und seiner Tochter angab.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 gemäß § 6 AufG "zurück". Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20. November 1995 (Datum der Postaufgabe) Berufung. Diese Berufung ist Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. April 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG 1992 ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 12. Juli 1995 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 96/21/0140, keine Folge. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. November 1997 abgeschoben.

Mit Aktenvermerk vom 16. Dezember 1997 stellte die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 1995 gemäß § 15 Abs. 3 FrG 1997 im Hinblick auf die nunmehr in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsbeendigung ein.

Mit seiner am 15. Dezember 1997 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 28. September 1995 durch die belangte Behörde geltend.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 1998 wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde erfolgte am 13. Jänner 1998.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 13. Februar 1998 unter Hinweis auf § 113 Abs. 8 FrG 1997 mit, dass nach dem 15. Juli 1997 Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt werde, nicht mehr erlassen werden dürften. In diesen Fällen würden die § 12 Abs. 3 und § 15 leg. cit. bis zum 1. Jänner 1998 für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gelten. Gemäß § 15 Abs. 3 FrG 1997 sei das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwachse und fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststehe, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibe. Für die belangte Behörde sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997 festgestanden, dass der Ausweisungsbescheid vom 12. Juli 1995 "nicht nur formell, sondern auch materiell rechtskräftig" gewesen sei. Da der Fall der antizipierten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im FrG 1997 nicht explizit geregelt sei, könne auf Grund eines Größenschlusses davon ausgegangen werden, dass ein Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels auch dann gemäß § 15 leg. cit. einzustellen sei, wenn während eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durch eine Behörde in Rechtskraft erwachse. Die - formlose - Einstellung entspreche daher dem Ziel des Fremdengesetzes 1997 (mit weiterer Begründung).

Der Beschwerdeführer trat in seiner Stellungnahme vom 18. März 1998 der Auffassung der belangten Behörde, in seinem Fall wäre § 15 Abs. 3 FrG 1997 anzuwenden gewesen, entgegen.

Am 10. März 2000 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die belangte Behörde mit Eingabe vom 30. April 2002 u. a. bekannt, dass für das Bundesland Niederösterreich die Quoten für "unselbstständige Erwerbstätigkeit" bzw. "Familiengemeinschaft mit Fremden" jeweils am 18. Mai 1995, 30. Juni 1996 bzw. 23. Mai 1997 ausgeschöpft waren. Des Weiteren teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juni 1999 durchgehend über einen aufrechten Aufenthaltstitel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck) verfüge. Der aktuelle Aufenthaltstitel sei bis 6. Mai 2003 gültig.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bestätigte in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2002, dass dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1999 eine bis 9. August 2000 gültige Erstniederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" erteilt wurde (diese Bewilligung beruht auf dem - in den Verwaltungsakten erliegenden - Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 21. Jänner 1998) sowie in weiterer Folge am 12. Juli 2000 eine bis 6. Mai 2003 gültige weitere Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck".

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2002 die Möglichkeit erteilt, zu der zwischenzeitig erfolgten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Stellung zu nehmen, eine Äußerung langte jedoch nicht ein.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung maßgeblich.

Die einschlägigen jeweils am 31. Dezember 1997 durch das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, außer Kraft getretenen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. ...

§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 9. ...

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG ist in diesem Fall nicht anzuwenden."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Im Jahr 1997 dürfen ... höchstens 17.320 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem

Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:

...

Niederösterreich: insgesamt höchstens 1.750 Bewilligungen,

aufgeteilt auf

...

höchstens 1.200 Bewilligungen für den Familiennachzug (§ 1 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),

höchstens 200 Bewilligungen für Erwerbstätige, Schüler, Pensionisten und privat Aufhältige (§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 6, 7 und 8 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995),"

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. unselbstständige Erwerbstätigkeit

...

3. Familiengemeinschaft mit Fremden

..."

Über den Beschwerdeführer wurde nach seiner am 1. Jänner 1985 unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise in das Bundesgebiet mit Bescheid vom 14. Februar 1985 - wie bereits eingangs dargestellt - ein Aufenthaltsverbot verhängt, dessen Vollstreckung bis 31. Juli 1993 aufgeschoben war.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt hat, allerdings wird im "Zurückweisungsbescheid" der erstinstanzlichen Behörde vom 31. Oktober 1995 ein bis 31. Juli 1993 gültiger Sichtvermerk erwähnt:

Sollte dieser "Sichtvermerk" tatsächlich erteilt worden sein, so wäre der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1993 als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für Verlängerung geltenden Bewilligungen zu werten gewesen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG). Bei dem nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28. September 1995 handelte es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch um einen Erstantrag.

Sollte es sich bei diesem "Sichtvermerk" allerdings bloß um eine Fehlbezeichnung des (nach dem Akteninhalt zuletzt ebenfalls) bis 31. Juli 1993 erteilten Vollstreckungsaufschubes handeln, so vermochten weder die Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 27. Juli 1993 noch die mit Bescheid vom 27. Mai 1994 erfolgte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dem Beschwerdeführer eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 1995 war demnach nach der Rechtslage, wie sie bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde galt, jedenfalls als solcher auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 8 FrG 1997, durch die § 12 Abs. 3 und § 15 leg. cit. teilweise schon ab dem 15. Juli 1997 in Kraft gesetzt wurden, war auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil weder ein Verlängerungsantrag abgewiesen noch der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung verfügt worden war. Damit boten diese Bestimmungen auch keine Rechtsgrundlage für den Entfall der Entscheidungspflicht der belangten Behörde vor Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde.

Zu prüfen war weiters, ob die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG im vorliegenden Fall am 16. Dezember 1997, dem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde, verstrichen war. Dies setzte voraus, dass eine Hemmung dieser Frist infolge "Quotenerschöpfung" aus dem Grund des § 9 Abs. 3 AufG nicht eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/2208, und vom 13. Februar 1998, Zl. 96/19/3271) tritt die Hemmung der Frist des § 27 VwGG unabhängig davon ein, ob ein Grund für die Versagung einer quotenabhängigen Bewilligung vorliegt oder nicht. Die Säumnisbeschwerde wäre im folgenden Fall zulässig, wenn der belangten Behörde für ihre Berufungsentscheidung insgesamt sechs Monate während offener Quote zur Verfügung gestanden wären. Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner rechtlichen Beurteilung die unbedenkliche Mitteilung der belangten Behörde, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, zu Grunde, dass die im Beschwerdefall maßgeblichen Quoten jeweils zu dem eingangs wiedergegebenen Zeitpunkt erschöpft waren. Im Hinblick darauf war die belangte Behörde jedenfalls nicht gehindert, über die Berufung des Beschwerdeführers innerhalb der ihr offen stehenden Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Die am 16. Dezember 1997 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist demnach zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Folgenden davon aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (auf Grund des aktenkundigen späteren Antrages vom 21. Jänner 1998) am 1. Juni 1999 eine bis 9. August 2000 gültige Erstniederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und in weiterer Folge am 12. Juli 2000 eine bis 6. Mai 2003 gültige weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erhalten hat.

Da die Niederlassungsbewilligung nicht auf Grund des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG vor.

Durch die Erteilung der angeführten Niederlassungsbewilligung ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das, was er mit seinem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, durch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhalten hat. Das vorliegende Verfahren war demnach gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung in Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruchs von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2002, Zlen. 2002/12/0036 bis 0038).

Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise im Ergebnis voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen; sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (§ 55 Abs. 2 VwGG). Sie war demnach gemäß § 58 Abs. 2 VwGG iVm § 47 VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001, zum Ersatz für Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Die Pauschalgebühr von S 2.500,-- war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 2. Juli 2002

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120061.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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