Norm
EO §42 Abs1 Z5 I5Rechtssatz
Der Umstand, daß die Beschlüsse auf Aufschiebung der Exekution und Rücküberweisung der Sicherheitsleistung unrichtigerweise im Rahmen des Verfahrens über die Vollstreckungsbekämpfungsklage gefaßt wurden, ändert an ihrer Eigenschaft als Beschlüsse im Exekutionsverfahren nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001846Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00150_6500000_001