Norm
ABGB §1310Rechtssatz
In jedem der im § 1310 ABGB genannten Ausnahmsfälle ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadensersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, ihn aber nicht erreichen muss. Hier: Verletzung eines Spielkameraden durch einen achtjährigen Prügelwerfer lässt den Ersatz von 2/3 angemessen erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015