Norm
EO §10a BRechtssatz
Schuldet der Verpflichtete Unterhalt in einem Bruchteil mehrerer Bezüge, so ist bei Feststellung der Forderung gemäß § 10 a EO stets von der Höhe der Bezüge auszugehen. Auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches ist in diesem Verfahren nicht Bedach zu nehmen. Sache des Verpflichteten ist es, in solchen Fällen eine Änderung des Titels zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000505Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00112_6500000_001