Norm
EO §35 KRechtssatz
Macht der Kläger geltend, daß ihm eine vollstreckbare Geldforderung des Beklagten, zu deren Hereinbringung der Beklagte gegen ihn eine Fahrnisexekution führt, zur Hereinbringung seiner eigenen vollstreckbaren Geldforderung durch ein (mit der Zustellung an den Beklagten rechtswirksam gewordenes) Zweitverbot überwiesen worden sei, so ist die Klage richtig als Widerspruchsklage nach § 37 Abs 1 EO (nicht aber als Vollstreckungsgegenklage nach § 35 EO) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001914Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00151_6500000_001