Norm
EO §325Rechtssatz
Ein Anspruch, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muß nach den §§ 325 ff EO in Exekution gezogen werden. Wird der Herausgabeanspruch nach § 294 EO gepfändet, und dem Betreibenden überwiesen, ist dieser legitimiert, gegen den Drittschuldner alle notwendigen Schritte zu unternehmen und Zustimmungserklärungen zu verlangen, es können aber nicht einzelne notwendige Erklärungen als Vermögensrechte iS des § 331 EO gepfändet werden (hier Pfändung der Rechte aus einem Kaufvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004243Dokumentnummer
JJR_19651020_OGH0002_0030OB00138_6500000_002