Rechtssatz
Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019