Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Die Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei von der durch die Erben vertretenen Verlassenschaft in dieselben Erben wegen bereits vor Klagserhebung erfolgter Einantwortung ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung und nicht die Einführung einer neuen Partei in den Rechtsstreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039627Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008