Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Eine auf den Todesfall des Machtgebers ausgestellte Vollmacht bezieht sich nur auf das Nachlaßvermögen; sie gestattet dem Machthaber nicht, höchstpersönliche, also durch den Tod des Machtgebers erloschene Rechte geltend zu machen (zB in einem Adoptionsverfahren einzuschreiten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025187Dokumentnummer
JJR_19651026_OGH0002_0080OB00204_6500000_002