Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Das dem minderjährigen Wahlkind durch § 257 Abs 2 AußStrG eingeräumte Recht, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im Adoptionsverfahren selbständig vor Gericht zu handeln, umfaßt auch das Recht, selbst - nicht nur durch den gesetzlichen Vertreter - ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006311Dokumentnummer
JJR_19651026_OGH0002_0080OB00204_6500000_001