RS OGH 1965/10/27 7Ob313/65, 2Ob598/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1965
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Norm

AußStrG §16 BII2i1
RpflG §16
ZPO §477 Abs1 Z2 D2c

Rechtssatz

Führt ein Rechtspfleger in einer nicht zu seinem Wirkungskreis gehörigen Außerstreitsache Vernehmungen durch, so bildet dieser Umstand keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die darauf gegründete Entscheidung vom Richter erlassen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0007470

Dokumentnummer

JJR_19651027_OGH0002_0070OB00313_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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