Norm
AußStrG §16 BII2i1Rechtssatz
Führt ein Rechtspfleger in einer nicht zu seinem Wirkungskreis gehörigen Außerstreitsache Vernehmungen durch, so bildet dieser Umstand keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die darauf gegründete Entscheidung vom Richter erlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0007470Dokumentnummer
JJR_19651027_OGH0002_0070OB00313_6500000_001