RS OGH 1965/10/27 7Ob316/65

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Veröffentlicht am 27.10.1965
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Norm

ZPO §279

Rechtssatz

Wird die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme beantragt, muß das (Berufungsgericht) Gericht das Verfahren fortsetzen und ist dies nicht von seinem Ermessen abhängig. Ob die vom Berufungsgericht bestimmte Frist zu wenig lang war, ist vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 316/65
    Entscheidungstext OGH 27.10.1965 7 Ob 316/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040375

Dokumentnummer

JJR_19651027_OGH0002_0070OB00316_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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