Norm
ZPO §279Rechtssatz
Wird die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme beantragt, muß das (Berufungsgericht) Gericht das Verfahren fortsetzen und ist dies nicht von seinem Ermessen abhängig. Ob die vom Berufungsgericht bestimmte Frist zu wenig lang war, ist vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040375Dokumentnummer
JJR_19651027_OGH0002_0070OB00316_6500000_001