Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Das Klagebegehren ist hinlänglich bestimmt, wenn aus ihm und aus der Mappenkopie eindeutig ersichtlich ist, welches Teilstück der Beklagte in Bestand genommen hat und worauf sich die Räumung bezieht. Nötigenfalls könnte bei der Vollstreckung eine Abmessung durch das Vollstreckungsorgan auf Grund der Mappenkopie jeden Zweifel beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021010Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00341_6500000_001