RS OGH 1965/11/5 2Ob322/65, 2Ob239/18p

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Veröffentlicht am 05.11.1965
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Norm

ABGB §1327 c1
ASVG §332 C

Rechtssatz

Die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ist der Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung. Übersteigt die fiktive Witwenpension die Rentenleistung aus der Unfallversicherung, oder ist sie gleich hoch, dann ist die kongruente Deckung gegeben und der Ersatzanspruch der Unfallversicherung gerechtfertigt, weil der Anspruch der Witwe auf die fiktive Pension auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Leistungen übergegangen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 322/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 322/65
  • 2 Ob 239/18p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 2 Ob 239/18p
    Beisatz: Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). Dieser bildet dann den Deckungsfonds für kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers iSd § 332 ASVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0031726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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