Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ist der Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung. Übersteigt die fiktive Witwenpension die Rentenleistung aus der Unfallversicherung, oder ist sie gleich hoch, dann ist die kongruente Deckung gegeben und der Ersatzanspruch der Unfallversicherung gerechtfertigt, weil der Anspruch der Witwe auf die fiktive Pension auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Leistungen übergegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0031726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019