Norm
DSt 1872 §35Rechtssatz
Unter dem im § 35 DSt 1872 verwendeten Begriff "Ersatzmitglieder" sind nicht jene Mitglieder des Disziplinarrates gemeint, welche die abgelehnten Mitglieder ersetzen; vielmehr kann es sich dabei nur um die "Ersatzmänner" handeln, die der Gesetzgeber in den §§ 5 Abs 2, 7 Abs 1 und Abs 4, 9 Abs 1 und 11 Abs 1 DSt 1872 erwähnt und die im § 35 DSt 1872 nur deshalb nicht gleichfalls "Ersatzmänner" sondern "Ersatzmitglieder" genannten werden, weil sie als "Mitglieder" eines Senates einberufen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056081Dokumentnummer
JJR_19651108_OGH0002_000BKD00058_6500000_001