Norm
ABGB §879 Abs1 BIImRechtssatz
Umgehungsgeschäfte, die den gleichen Zweck verfolgen wie das ursprüngliche Geschäft, dem die Genehmigung rechtskräftig versagt wurde, sind ungültig (hier: Abbauvertrag anstatt Kaufvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0038675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021