Norm
ABGB §427Rechtssatz
Bei einer 2 1/2 Tonnen schweren Maschine ist mit Rücksicht auf ihre durch das Gewicht bedingte schwere Beweglichkeit eine körperliche Übergabe untunlich und daher eine symbolische Übergabe zulässig, und zwar auch dann, wenn die Maschine nicht im Boden verankert ist. In einem solchen Fall kann Sicherungseigentum dadurch erworben werden, dass mit Übergabs- und Übernahmswillen an gut sichtbarer Stelle an der Maschine eine Tafel angebracht wird, aus welcher das Eigentum des Gläubigers ersichtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0011185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016