RS OGH 1965/11/11 1Ob185/65, 1Ob95/97w, 6Ob204/97m, 6Ob80/10y

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Veröffentlicht am 11.11.1965
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Norm

ABGB §768 Z4

Rechtssatz

"Beharrlichkeit" setzt ein bewusstes und gewolltes Festhalten an der anstößigen Lebensart voraus, das sich freilich in der Regel aus der Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit bzw. der Vielzahl der Verstöße erschließen lassen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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