Norm
ABGB §768 Z4Rechtssatz
"Beharrlichkeit" setzt ein bewusstes und gewolltes Festhalten an der anstößigen Lebensart voraus, das sich freilich in der Regel aus der Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit bzw. der Vielzahl der Verstöße erschließen lassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010