Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zu Gunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des letzteren an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhaltes bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EinzelfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021