Norm
StPO §262 ARechtssatz
Ein Freispruch, der unter Verstoß gegen die sich aus den §§ 262, 267 StPO ergebende Pflicht des erkennenden Gerichtes, den unter Anklage gestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu erforschen, gefällt wurde, begründet Nichtigkeit im Sinne des § 281 Z 9 a StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098909Dokumentnummer
JJR_19651112_OGH0002_0120OS00126_6500000_001