Norm
VersVG §23Rechtssatz
1) Die versicherte Gefahr kann auch durch allgemeine Sicherheitsvorschriften bestimmt werden, ohne daß es hierüber einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Hierzu gehören bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ua die Vorschriften über den verkehrssicheren Zustand des Kraftfahrzeuges und auch die Bestimmungen über die bei der Beschäftigung eines Fahrers einzuhaltenden Mindestruhezeiten. Werden die Mindesterfordernisse dieser Vorschriften nicht erfüllt, so liegt darin eine Gefahrerhöhung.
2) Zur Frage, ob und inwieweit Freizeitfahrten des beschäftigten Fahrers als Ruhezeit außer Betracht bleiben müssen. Veröff: VersR 1966,131
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0103655Dokumentnummer
JJR_19651115_AUSL000_0020ZR00073_6300000_001