RS OGH 1965/11/16 8Ob304/65, 1Ob588/83, 7Ob573/91, 6Ob98/00f, 6Ob235/01d, 10Ob88/04w, 1Ob196/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1965
beobachten
merken

Norm

JN §1 VIa2
ZPO §41 B4
ZPO §388 Abs3

Rechtssatz

Selbständige Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Kosten einer Beweissicherung, wenn feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 304/65
    Entscheidungstext OGH 16.11.1965 8 Ob 304/65
  • 1 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
  • 7 Ob 573/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 573/91
    Veröff: RZ 1992/26 S 71
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Beisatz: Hier: Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind nicht akzessorisch, weil der Prozessgegner nicht mit dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren ident ist und an diesem auch nicht beteiligt war. (T1)
  • 6 Ob 235/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 235/01d
    Beisatz: Keine Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den jeweils nur den Zuständigkeitsstreit betreffenden Entscheidungen der Vorverfahren, durch die der Hauptanspruch unberührt blieb. "Zu einem Hauptprozess wird es hier wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehungsweise Verjährung nicht mehr kommen." (T2)
  • 10 Ob 88/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
    Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T3)
  • 1 Ob 196/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T4)
    Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten