Norm
AußStrG §10 ARechtssatz
Das Recht, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, enthebt den Rechtsmittelwerber nicht der Notwendigkeit, den Tatbestand, auf den er seinen Antrag stützen will, schon in der ersten Instanz vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018