Norm
ABGB §916 Abs1 ARechtssatz
Eine Scheinkündigung würde nicht nur dann vorliegen, wenn der Kündigungsgrund fingiert wäre, sondern müßte allgemein dann angenommen werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrages nicht dem wahren Parteiwillen entspricht, so wenn trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter vereinbart oder in Aussicht genommen ist und der Auflösungsgrund einverständlich nur deshalb geltend gemacht wurde, um einen Benützer aus der Wohnung zu bringen, der sein Benützungsrecht vom Hauptmieter ableitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0018042Dokumentnummer
JJR_19651117_OGH0002_0030OB00156_6500000_001